Direktversicherte müssen für Grundrente bluten!

08.07.2019

Foto: © alexandrum01 - stock.adobe.com

Kapitalzahlungen können laut BVerfG den Versorgungsbezügen nur gleichgestellt werden, wenn die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind. Unsere Direktversicherungen unterliegen weder dem Regelwerk des BetrAVG noch erfüllen sie die vom Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 1660/08 vom 28.9.2010 gestellten Anforderungen (im Wortlaut Versicherungstyp, Bestimmungen bzw. Begriffsmerkmale des Betriebsrentenrechts, Regelwerk des BetrAVG).

Aufgrund der Versicherungsbedingungen sind die geschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträge mit von vornherein vereinbarter Kapitalzahlung bei Vertragsabschluss nicht als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren. Damit können die Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge sein und sind von der GMG-Gesetzesänderung 2004 mit der Anpassung in § 229 SGB V nicht erfasst.

Zur Rückwirkung von Rechtsfolgen zitiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:

„Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückwirkung von Rechtsfolgen, >>echte<< Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird. Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgelage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Demgegenüber betrifft die tatbestandliche >>unechte<< Rückwirkung nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung >>ins Werk gesetzt<< worden sind. Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht – oder nicht mehr – vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauen des Einzelnen durchbrechen werden.“

In der Praxis wird das schutzbedürftige Vertrauen aller durchbrochen, die vorgesorgt haben.

Zu unseren Zielen gehören nicht die Korrektur oder Rücknahme GMG-Änderung aus 2004. Das Gesetz ist verfassungsgemäß und betrifft Versorgungsbezüge.

Welche Forderungen der DVG erhebt, lesen Sie auf Seite 2