Das bedeutet Corona für die Urlaubsansprüche

22.05.2020

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Die Corona-Virus-Pandemie führte zu bisher noch nie dagewesenen Beschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit. Statt Sommer, Sonne und Strand heißt es vielfach nun Urlaub auf Balkonien. Viele Arbeitnehmer wollen einen bereits beantragten und vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub zurückziehen und den Urlaub später im Jahr nehmen, wenn das Reisen wieder möglich ist.

Zudem herrscht in vielen Unternehmen Kurzarbeit. Auch dies kann Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers haben. Für die Beurteilung dieser Fragen ist stets entscheidend, ob der Urlaub vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber gewährt wurde.

Kann der Arbeitnehmer einen bereits beantragten und genehmigten Urlaub zurücknehmen?

Ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Urlaub kann nicht einseitig „zurückgenommen“ werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit zur Zeit nicht verreisen kann. Eine Verlegung des Urlaubs ist nur mit Einwilligung des Arbeitgebers möglich.

Kann ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit „Null“ Urlaub nehmen?

Während Kurzarbeit „Null“ kann kein Urlaub gewährt und genommen werden. Ein wegen Kurzarbeit Null bereits freigestellter Arbeitnehmer kann nicht nochmals zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruchs freigestellt werden. Steht also die Zeit der Kurzarbeit Null vor Urlaubserteilung fest, kann für diesen Zeitraum kein Urlaub gewährt werden.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf das während des Urlaubs fortzuzahlende Urlaubsentgeld?

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der durchschnittlichen Vergütung, die der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Die Kurzarbeit führt zu einer Reduzierung der Vergütung des Arbeitnehmers, weil das Kurzarbeitergeld nur einen Teil des Entgeltausfalls des Arbeitnehmers kompensiert. Gemäß § 11 Abs. 1 BurlG bleiben Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit, die in den 13-Wochen-Zeitraum fallen, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Die Kurzarbeit beeinträchtigt die Höhe des Urlaubsentgelts also nicht.

Erwirbt ein Arbeitnehmer Urlaubsansprüche, wenn seine Arbeitsverpflichtung aufgrund von Kurzarbeit verringert wurde?

Diese Frage lässt sich pauschal nur mit der Standardantwort eines Juristen beantworten: Es kommt darauf an. Grundsätzlich erwirbt ein Arbeitnehmer auch dann Urlaubsansprüche, wenn seine Arbeitsverpflichtung aufgrund von Kurzarbeit verringert wurde. Führt die Kurzarbeit dazu, dass der Arbeitnehmer nur an einzelnen und nicht an allen Tagen der Woche arbeitet, verringert sich die Zahl der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch erwirbt, entsprechend den Grundsätzen der Teilzeitbeschäftigung. In Phasen der Kurzarbeit „Null“ erwirbt der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt sich eine entsprechende Regelung, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

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