BVK will das alte Provisions-System retten

02.02.2016

Der BVK will die Vergütung deutscher Vermittler so belassen, wie sie aktuell ist. Die Qualität in der Kundenberatung sei über Weiterbildungspunkte „gut beraten“ aus Produktschulungen gesichert.

2016-02-03 (fw/db) In Deutschland soll es in Zukunft keine Vermittlung von Versicherungsprodukten ohne ausreichende Beratung geben, fordert der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Die persönliche Beratung macht die Kernleistung des Vermittlungsunternehmers oder Makler aus und schütze den Verbraucher. In Deutschland bestehe eine umfassende gesetzliche Beratungs- und Dokumentationspflicht, die es so beizubehalten gilt.

Der BVK fordert vom Gesetzgeber die nationalen Regelungen des Versicherungsvermittlerrechts, wie sie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in der Versicherungsvermittlungsverordnung fixiert sind, beizubehalten. Diese erfüllen bereits bestens die neuen Anforderungen der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).

„Wir begrüßen aber, dass die IDD ihren Anwendungsbereich auf den Direktvertrieb und den Internetvertrieb ausweitet. Daher wollen wir auch, dass diese in der IDD vorgesehene Gleichbehandlung aller Versicherungsvertriebe endlich auch in Deutschland umgesetzt wird“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Qualität der Beratung ist von der Vergütung unabhängig

Um die Qualität der Beratung sicherzustellen, sollten die Anforderungen der Initiative der deutschen Versicherungsbranche „gut beraten“ übernommen und die bewährte spartenübergreifende Prüfung der vorhandenen Sachkunde bei den Industrie- und Handelskammern in Deutschland beibehalten werden. Allerdings hat die Mehrheit der „ohne Erlaubnis“ tätigen Versicherungsvertreter genau diesen Nachweis nicht. Der BVK hatte letztes Jahr die Versicherer an ihre Selbstverpflichtung erinnert dies für ihre „Versicherungsvertreter ohne Erlaubnis“ nachzuholen.

„Schließlich sind die Anforderungen von „gut beraten“ doppelt so hoch und das deutsche Qualifizierungssystem genügt einer ganzheitlichen Kundenberatung. Denn der BVK nimmt den Verbraucherschutz ernst“, so Heinz.

Eine Fokussierung des Gesetzgebers auf die Vergütung in den Vertriebskanälen der Versicherer führe zu falschen Anreizen im Verbraucherschutz. Die Qualität der Versicherung kann nicht alleine an der Provisionshöhe oder Form der Vergütung festgemacht werden. Der BVK begrüße, dass die zwingende Provisionsoffenlegung keinen Eingang in die EU-Richtlinie gefunden hat. Das Provisionsabgabeverbot muss beibehalten und gesetzlich verankert werden.

„Die Abschaffung der Provisionsvergütung zu Gunsten einer erweiterten Honorarberatung lehnen wir ab“, so Heinz.

Generell muss der bürokratische Umfang bei der Umsetzung der Richtlinie begrenzt und die Praxistauglichkeit bei der Umsetzung der Richtlinie stets im Auge behalten werden. Die bestehenden deutschen Regelungen erfüllen im Wesentlichen bereits die Voraussetzungen der europäischen Richtlinie.

Der BVK fordere die Festigung des bewährten Provisionsvergütungssystems als Leitvergütung in der Versicherungsbranche, verbunden mit den Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Geschäftsmodelle und der damit einhergehenden Vergütungsformen.

Die Versicherungsvermittler können ihren sozialpolitischen Auftrag bei der Sicherung von lebenslangen Renten und der Altersvorsorge ihrer Kunden nur erfüllen, wenn die Grundlagen einer Berufsausübung und Selbständigkeit nicht unverhältnismäßig beschränkt werden.

Mit der gestrigen Veröffentlichung der Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt der Prozess der Umsetzung in den Nationalstaaten. Die neue Richtlinie tritt am 23. Februar 2016 in Kraft. Deutschland hat ab dann zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Die Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten, eigenständige Regelungen zu erlassen und nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen.

finanzwelt-Fazit: Die Vergütungsformen werden von Verbänden der Versicherungsmakler durchaus als veränderbar gesehen, vor allem in der Senkung der Courtage bei Abschluss zugunsten einer höheren laufenden Vergütung. In der Ausschließlichkeit oder im Exklusivvertrieb wird das anders gesehen, zumal aus Stornohaftungen viele Vermittler auf hohe Provisionen für neue Abschlüsse angewiesen sind. Dass der BVK keine Stellungnahme zu „Fintech-Maklern“ abgibt verwundert, da deren Geschäftsmodell für die BVK-Mitglieder viel bedrohlicher wirkt, als das der kleinen Gruppe von Honorarberatern im Markt.

Dietmar Braun