BVK: OLG Köln setzt "fatales Signal"

14.11.2016

Sollen Kunden beim Versicherungsabschluss einen Teil der Vermittlungsprovision bekommen? ©adiruch na chiangmai fotolia.com

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute kritisiert die Entscheidung des OLG Köln zum Provisionsabgabeverbot scharf. Damit würden Kunden mit falschen Anreizen zu einem Versicherungsabschluss verführt und außerdem Beratungsqualität gemindert.

Soll es künftig möglich sein, dass vermögende Kunden Versicherungsvermittler zur Teilung der Provision drängen? Soll vor jedem Beratungsgespräch erst einmal das Feilschen um die Provisionsabgabe mit den Kunden stehen? Damit solche Situation nicht Alltag werden, fordert der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dass der Gesetzgeber das Provisionsabgabeverbot stärkt und im Versicherungskaufleutegesetz (VAG) verankert.

Hintergrund der Befürchtung des größten deutschen Vermittlerverbandes ist das am 11. November 2016 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln in einem Rechtsstreit um die Provisionsabgabe zwischen einem Versicherungsmakler und dem Fintech-Start-up „Moneymeets“, das Kunden mit Rückvergütungen aus der erhaltenen Provision ködert.

„Mit dieser Entscheidung zugunsten von Moneymeets konterkariert das OLG den Beschluss des Bundesfinanzministeriums Ende 2015, das Provisionsabgabeverbot mindestens noch bis Mitte 2017 aufrechtzuerhalten“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir werden dieses Urteil noch prüfen, sobald uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Dennoch finden wir es irritierend, warum sich das Gericht darauf beruft, dass das Provisionsabgabeverbot ‚keine Marktverhaltensregel‘ nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mehr darstellt. Im Gegenteil: In Millionen von Beratungsgesprächen und Versicherungsvermittlungen jedes Jahr ist es die Leitplanke, an der sich die gesamte Versicherungsbranche orientiert.“

Nach Ansicht des BKV schützt das Provisionsabgabeverbot schon über viele Jahrzehnte Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen. Weil der Vermittler zudem wisse, dass seine Beratung voll vergütet werde, habe er auch keinen Grund, den Kunden qualitativ schlechter zu beraten.

„Ohne Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch‘ hoher Anteil der Provision an sie fließt“, so Michael H. Heinz.

Deshalb schlägt der BVK schon seit Jahren vor, dieses Vergütungsabgabeverbot mit einer eigenen gesetzlichen Regelung im VAG stärker zu verankern. „Die anstehende nationalstaatliche Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD wäre dafür ein guter Zeitpunkt“, betont der BVK-Präsident. „Die Rechtsprechung des OLG Köln hat mit dem jetzt ergangenen Urteil eher ein verheerendes Signal gesetzt.“ (ah)

www.bvk.de