BVK mahnt wieder Check24 ab

05.10.2018

Michael H. Heinz, Präsident des BVK / Foto: © BVK

Lange ist es ruhig geblieben im Streit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und Check24. Nun kocht der Konflikt erneut hoch: Dieses Mal geht es aber nicht um die Erstinformation.

Seit mehr als zwei Jahren streiten sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und das Internetvergleichsportal Check24, weil der Verband dem Vergleichsportal vorwirft, dass dieses seine Kunden nicht richtig über sein Wesen als Makler informiere (finanzwelt berichtete). Nun hat der BVK erneut Check24 abgemahnt, dieses Mal geht es um das Provisionsabgabeverbot.

Streitpunkt Sonderaktion

Anlässlich seines 10-jährigen Unternehmensjubiläums hat Check24 die sogenannten „Jubiläums-Deals“ initiiert. So werden Kunden bei einem Versicherungsabschluss bis zu zwölf Monatsprämien erstattet. Die Erstattung erfolgt durch die Check24-Konzernmutter und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24-Gruppe. Nach Auffassung des BVK verstößt Check24 damit gegen das Provisionsabgabeverbot.

„Wie umsatz- und profitgierig muss man sein, dass man das erst kürzlich in Kraft getretene Gesetz zum Provisionsabgabeverbot über eine juristische Konstruktion zu umgehen versucht, um noch mehr Kunden anzulocken?“, fragt sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Nach unserer Auffassung stellt die Rückgewährung von Versicherungsprämien nichts anderes dar, als eine nachgelagerte Provisionsabgabe, auch wenn diese im konkreten Fall über die Muttergesellschaft der jeweils werbenden Check24-Versicherungsvermittlungsgesellschaften erfolgt. Check24 meint offenbar, man könne verbraucherschützende Gesetze durch plumpe juristische Tricks wirkungslos machen. Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden.“

Der BVK gehört zu den vehementesten Verfechtern des in der Branche durchaus umstrittenen Provisionsabgabeverbots. Der Verband begründet seine Haltung damit, dass das Provisionsabgabeverbot Verbraucher davor bewahre, wegen kurzfristiger Geldzuwendungen einen für sie unangemessenen Versicherungsschutz abzuschließen und die Vermittler damit in einen ruinösen Wettbewerb getrieben würden. Im Rahmen der IDD-Umsetzung wurde das Provisionsabgabeverbot weitgehend gestärkt. Jedoch ist es auch unter Maklern nicht unumstritten (finanzwelt berichtete).

www.bvk.de