bkv: Endlich Rechtssicherheit in der Sachlohnbesteuerung!

21.10.2019

Alexander Retsch, Syndikusanwalt vfm-Gruppe / Foto: © vfm-Gruppe

Mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 7.6.2018 im Bundessteuerblatt BStBl II 2019, S. 371, am 28.6.2019 hat sich der Gesetzgeber bezüglich der bKV-Beitragsbehandlung für die Sachlohnbesteuerung ausgesprochen. Danach sind bKV-Beiträge innerhalb der Freigrenze als Sachbezug zu behandeln und somit nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Höhe von bis zu 44 Euro im Kalendermonat steuer- und sozialabgabenfrei.

Eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt, wie diese bisher aufgrund des Vorschlags des Bundesfinanzministeriums zur Ausweitung des Barlohns notwendig erschien, ist somit hinfällig geworden. Künftig müssen Arbeitgeber somit keine Pauschalsteuer in Höhe von 25 bis 30 % kalkulieren, um eine bKV zum Wohle der Arbeitnehmer anzubieten. Stattdessen kann der Firmenchef eine bKV ohne Nebenkosten von 75 bis 80 % im Betrieb installieren, wenn der Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Rechtsicherheit kann zu einem neuen Schub in der bKV-Nachfrage führen. Jedoch haben viele Arbeitgeber den monatlichen Sachbezug anteilig oder gänzlich für Tankgutscheine, Firmenkreditkarten etc. bereits belegt. Umso wichtiger wird demnach die aufklärende Beratung durch fachkundige Vermittler. So beinhaltet das EStG zahlreiche Optionen, um den Wert des bisherigen Sachbezugs mit weiteren Entgeltbausteinen zu verbinden, um so den Rahmen für die Finanzierung der bKV ohne Nebenkosten zu schaffen. Exzellente Vertriebsunterstützung erhalten Vermittler durch gut aufgestellte Servicedienstleister.

Kolumne von Alexander Retsch, Syndikusanwalt vfm-Gruppe