Big Data ist ein Risiko

09.12.2016

Daten-Management ist heute immer auch Risiko-Management, sonst werden nicht nur Ideen geklaut. © olly - Fotolia.com

Die Menschen vertrauen blind in digitale Geräte und deren Nutzung. Das ist einfach und schafft zunächst keine Probleme. Unternehmen riskieren dagegen täglich ihre Existenz und Arbeitsplätze.

Ein Risiko ist die Datenübermittlung zu Unternehmen in die USA und andere Drittstaaten. Big Data ist weiterhin ein rechtlich heikles Thema und es herrscht bei vielen Unternehmen, die auf solche Datenübermittlungen „angewiesen“ sind, große Unsicherheit. Die Datenschutzbehörden der Länder kontrollieren nun stichprobenartig deutsche Unternehmen im Hinblick auf Datentransfers in sogenannte Drittstaaten. Wieso ist ein transatlantischer Datentransfer so brisant und wie können Unternehmen prüfen, ob auch sie davon betroffen sind?

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist als Unterfall der Verarbeitung von Daten nach dem Grundsatz des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt danach zu beurteilen, ob die Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnisnorm gegeben ist. Als gesetzliche Erlaubnisnorm kommt hier § 11 BDSG ins Spiel, wonach im Fall der Auftragsdatenverarbeitung der Empfänger der Daten nicht als „Dritter“, sondern quasi als verlängerter Arm des datenverarbeitenden Unternehmens anzusehen ist.

Der Datentransfer innerhalb Deutschlands und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist insofern „privilegiert“, als dass durch Abschluss eines entsprechenden Verarbeitungsvertrages für Auftragsdaten hier keine Übermittlung von Daten an Dritte gegeben ist. Diese Privilegierung entfällt, wenn es um Datentransfer ins EWR Ausland geht und diese Staaten kein zu Deutschland und dem deutschen Datenschutz vergleichbares Datenschutzniveau aufweisen.

Sollen Daten in solche Drittstaaten übermittelt werden, gilt es ein angemessenes Datenschutzniveau beim Empfänger der Daten zu gewährleisten.

Diese Gewährleistung ist nach dem Wegfall des Safe Harbor Abkommens insbesondere mit den USA noch immer nicht abschließend sichergestellt. Zwar ist mit dem „EU-US Privacy Shield“ kürzlich ein Folgeabkommen verabschiedet worden, jedoch leidet auch dieses nach Ansicht vieler Datenschützer an den gleichen rechtlichen Schwachstellen wie zuvor das Safe Harbor Abkommen und es ist bereits eine Klage auch gegen dieses Abkommen beim EuG  anhängig.

In praktischer Hinsicht bleiben daneben die EU-Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules (BCR) und die Einwilligung der Betroffenen als weitere Legitimationsmittel für den Datentransfer übrig.

Erstere sind auch nicht über jeden Zweifel erhaben (auch gegen die EU-Standardvertragsklauseln ist eine Klage anhängig) und die Einwilligung ist in den meisten Fällen nicht praxisrelevant.

Was die EU-Standardvertragsklauseln angeht, so befinden sich die Beschlüsse zu diesen zusammen mit den Beschlüssen zu den Angemessenheitsentscheidungen zum Schutzniveau für personenbezogene Daten in Drittstaaten aktuell in der Überprüfung durch die Europäische Kommission.

Mitte Oktober 2016 verkündete der Artikel 31 Ausschuss – der zuletzt für den Erlass des Privacy Shield zuständig war, dass nach seiner Ansicht die Standardvertragsklauseln in ihrer jetzigen Form rechtswidrig seien.

Am 15.November 2016 traf man sich, um die Änderungsentwürfe zu den Standardvertragsklauseln zu diskutieren. Insbesondere sollen auch die Kontrollrechte der nationalen Datenschutzbehörden im Hinblick auf die Angemessenheitsentscheidung gestärkt werden. Es wird erwartet, dass noch in diesem Jahr angepasste EU-Standardvertragsklauseln (Controller-Processor) veröffentlicht werden.

Für Datenübermittlungen zu Unternehmen in die USA und andere Drittstaaten herrscht nach wie vor keine Rechtssicherheit.

Für Unternehmen bleibt es spannend: Aktuell überprüfen Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland diese Datenübermittlungen ins Ausland.

Bereits Anfang November wurde bekannt, dass auf Initiative des Hamburger Beauftragten für Datenschutz die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder Bayern, Berlin, Bremen Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen Fragebögen zu Datentransfers ins Ausland, insbesondere die USA, an 500 Unternehmen in Deutschland verschicken. In diesen Fragebögen werden die betreffenden Unternehmen zu den durch sie ins EWR-Ausland transferierten Daten befragt und insbesondere die Anwendung der einschlägigen, zuvor dargestellten Rechtsgrundlagen, für diese Übermittlung überprüft.

„Unternehmen, auch wenn sie nicht in den „Genuss“ dieses Fragebogens gekommen sein sollten, sollten die aktuelle Lage nutzen, um ihre Datentransfers und insbesondere die Empfänger dieser Daten zu prüfen. Gerade im Hinblick auf die im Mai 2018 wirksam werdende EU-Datenschutzgrundverordnung mit ihren weitreichenden Änderungen und höheren Bußgeldern bei Datenschutzverstößen – so insbesondere auch bei unzulässigen Datentransfers ins EWR-Ausland – ist eine lückenlose Compliance, durch saubere vertragliche Vereinbarungen, in diesem Bereich unerlässlich“, sagt Experte Simone Rosenthal von der ISiCO Datenschutz GmbH.

finanzwelt-Tipp: Jeder der heute geschäftlich mit Daten umgeht und diese speichert oder übermittelt braucht ein Risiko-Management aus zwei Gründen: Erstens wegen der sicheren Verwahrung und dem Schutz vor Cyber-Angriffen und zweitens wegen der unberechtigten Übermittlung oder einer nicht vom Datengeber autorisierten Verwendung. Auf IT-Risiken spezialisierte Versicherer wie HISCOX oder die Allianz und Versicherungsmakler helfen da gerne. Ohne Beratung ist es ein Blindflug mit sehr ungewissem Ausgang und unübersehbaren Risiken bis zum Insolvenz- und Haftungs-Risiko. (db)