BGH verschärft Verjährung der Prospekthaftung
07.02.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem aktuellen Revisionsurteil die Verjährung der Prospekthaftung verschärft. Demnach verjährt die Prospekthaftung erst nach einem Jahr seit Kenntnis des Prospektfehlers, nicht mehr wie bisher nach 6 Monaten. Dadurch ist für Fälle ab 2002 zumindest eine leichte Verschärfung der Prospekthaftung und damit eine gewisse Annäherung an die Vertriebshaftung eingetreten. (Urteil vom 07.12.2009. Az.: II ZR 15/08).
(fw/kb) Die kurze kenntnisabhängige Verjährungsfrist hat der Senat in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten Verjährungsfristen, u.a. § 47 BörsG alte Fassung, entnommen. Die Gesichtspunkte, die den Gesetzgeber des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist veranlassten, treffen laut BGH auch auf die Prospekthaftung im engeren Sinne zu. Der Gesetzgeber hielt angesichts der Komplexität zahlreicher Sachverhalte eine Frist von sechs Monaten nicht für ausreichend, um die zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs erforderlichen Recherchen durchzuführen.

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