BGH-Urteile: Widerrufsrecht von Maklerverträgen

10.07.2016

Hans-Joachim Beck

Mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch Maklerverträge, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können, da es sich um Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen handelt (§ 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB alter Fassung).

Dieses Widerrufsrecht ist jedoch aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB) am 27. Juni 2015 erloschen. Die Urteile haben daher für neue Verträge, die seit dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, keine Bedeutung. In den Streitfällen wurde die Widerrufserklärung jeweils vor diesem Datum abgegeben. Zum 13. Juni 2014 hat der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherrechterichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt und dabei klargestellt, dass das Widerrufsrecht auch für Maklerverträge gilt. Daraufhin hat der IVD dafür gesorgt, dass alle Kunden des Maklers über das Widerrufsrecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form informiert werden. Für diese Verträge gilt deshalb eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Unterbleibt die Belehrung beträgt die Frist 1 Jahr und 14 Tage. Bei vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Maklerverträgen wurde üblicherweise keine Widerrufsbelehrung beigefügt, weil die Juristen seinerzeit davon ausgingen, dass Maklerverträge keine Verträge über Dienstleistungen sind. Dennoch ist die Frist für den Widerruf dieser Verträge am 27. Juni 2015 abgelaufen, weil der Gesetzgeber dies bei Einführung des neuen Widerrufsrechts so angeordnet hat.

Ein Kommentar von Hans-Joachim Beck, Leitung Abteilung Steuern, IVD