BGH: Prospekthaftung bei falscher Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds

07.02.2013

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen kann (Urteil vom 01.03.2010, Az. II ZR 213/08). Damit wurde ein klageabweisendes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 19.08.2008 (Az. 25 U 5752/07) aufgehoben. Dies teilte die Kanzlei Seehofer, Buchenberg, in einer Presseerklärung mit.

(fw/kb) Daraus folgt, dass grundsätzlich auch heute noch Ansprüche gegen Prospektverantwortliche geltend gemacht werden können, insbesondere im Hinblick auf mögliche Unterlassungen von Prospektaktualisierungen.

Der BGH hat ausgeführt, dass ein wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung des einzelnen Anlegers der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein kann. Der BGH hob das Urteil des OLG München unter anderem mit der Begründung auf, dass die in dem Prospekt angeführte Mitteilung, wonach Vorgängerfonds "deutlich über Plan" liegen würden, eben im Gegensatz zur Einschätzung des OLG München keine unwichtige werbende Anpreisung wären.

Weiter urteilte der BGH, dass für eine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt.