BGH-Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung

12.03.2014

Foto: Joe Miletzki

Der BGH hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV bestätigt. Gleichzeitig aber die Rechte der Kunden gestärkt.

(fw/hwt) Er hat dabei klargestellt, dass § 169 Abs. 5 S. 2 des VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Dieser besagt, dass eine Vereinbarung über einen Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten unwirksam sei. In seiner Urteilsbegründung hebt der Bundesgerichtshof nun hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung darstellten (Az. IV ZR 295/13).

Die AFA AG aus Cottbus begrüßte dieses Urteil, „weil neben der höchstrichterlich festgestellten Rechtssicherheit für den Kunden vor allem die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten Netto-Policen mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV eindrucksvoll belegt" werde. Auch Prisma Life zeigt sich erfreut. "Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt klar, dass separate Kostenausgleichsvereinbarungen der vom Gesetzgeber geforderten Transparenz entsprechen", so Markus Brugger, Chief Executive Officer der PrismaLife. "Der BGH bestätigt mit seinem Urteil unseren Weg. Nettopolicen bieten dem Kunden, im Vergleich zur Bruttopolice, maximale Kostentransparenz und mehr Verständlichkeit: der Kunde weiss, wofür er wie viel bezahlt."

Allerdings müssen Kunden laut Urteil die Abschlusskosten nicht weiter zahlen, wenn sie ihren Vertrag vorzeitig kündigen.

www.afa-ag.de

www.prismalife.com