BGH begrenzt Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

07.02.2013

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Handelsvertreter haben gegen den Unternehmer nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der BGH in zwei Fällen entschieden (Az.: VIII ZR 11/10, VIII ZR 10/10).

(fw/kb) Der achte Zivilsenat hat diese Voraussetzungen für ein Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie vom Unternehmen herausgegebene Zeitschriften, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt.

Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste das Unternehmen den Handelsvertretern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Handelsvertreter benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld - z. B. auf den Vertrieb von Immobilien - zu erweitern.