BGH: AOK Nordost darf keine PKV anbieten

19.09.2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.09.2013 (Az.: 1 ZR 183/12) entschieden, dass die AOK Nordost es zukünftig zu unterlassen hat, ohne die notwendige Erlaubnis nach § 34 d Gewerbeordnung (GewO) private Krankenzusatzversicherungen anzubieten.

(fw/kb) Geklagt hatte der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Wirth. Der Verband sah in der Vermittlung von privaten Versicherungen durch Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkasse AOK Nordost einen Verstoß gegen § 34 GewO. Der Paragraph wurde 2007 eingeführt, damit Verbrauchern nur noch qualifizierte, registrierte und mit einer Berufshaftpflichtversicherung ausgestattete Versicherungsvermittler gegenüber treten. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Vermittlung von privaten Versicherungsverträgen einer gewerberechtlichen Erlaubnis und einer Registrierung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Weder die AOK Nordost noch die einzelnen Mitarbeiter haben eine solche Erlaubnis und Registrierung.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht als Vorinstanz war noch der Auffassung, dass die AOK Nordost nicht der Erlaubnispflicht des § 34 d GewO unterliegt. Dort hieß es, dass der AOK die Vermittlung privater Zusatzversicherungen mit dem bereits seit 2003 existierenden § 194 Abs. 1a SGB V als spezialgesetzliche Regelung gestattet ist, welche den erst 2007 eingeführten § 34 d GewO verdrängt. Diese Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch erlaubt den gesetzlichen Krankenkassen die Vermittlung privater Zusatzversicherungen, wenn die Satzung dies – wie bei der AOK Nordost - vorsieht.

„Der BGH würdigte nun – im Gegensatz zu den Vorinstanzen - den Umstand, dass die gewerberechtliche Regulierung der Versicherungsvermittlung erst später erfolgte. Er schloss sich damit unserer Meinung an, dass die 2007 eingeführte, verbraucherschützende Regulierung selbstverständlich auch schon bestehende Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherungen mit einbezog. Da die für alle Versicherungsvermittler notwendige Erlaubnis nicht vorlag, verschaffte sich die AOK Nordost einen unlauteren Wettbewerbsvorteil", erklärte Rechtsanwalt Norman Wirth.

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