Bestandsprovision darf nicht weitergeben werden

02.10.2018

Vermittler dürfen Bestandsprovisionen weiterhin nicht an ihre Kunden weiter geben / Foto: © richpav - stock.adobe.com

Im Streit um das umstrittene Provisionsabgabeverbot musste ein InsurTech nun eine juristische Niederlage hinnehmen. Interessant: Die Behörden haben unterschiedliche Auffassungen zu dem Thema.

Vor gut einem halben Jahr ist Gonetto mit der Idee auf dem Markt gestartet, die Bestandsprovision an die Kunden weiter zu geben. So nimmt das InsurTech pro Versicherungsvertrag, den Kunden verwalten lassen, nur eine fixe Gebühr von zwölf Euro, die restlichen Bestandsprovisionen erhält der Kunde ausbezahlt. Kunden konnten somit bis zu dreistellige Beträge sparen. Gonetto sah diese Praxis durch das neue Versicherungsaufsichtsgesetz als gesetzeskonform an. So erlaubt dieses die Weitergabe an Kunden dann, wenn diese zu einer Prämienreduzierung oder Leistungserhöhung führen. Diese Ansicht wurde auch von der für Gonetto zuständigen IHK bestätigt.

Anders sah hingegen die BaFin die Situation: Sie schrieb im August die Versicherer an und drohte diesen mit einer Strafe für den Fall, dass sie weiter mit Gonetto zusammen arbeiten. Schon kurz darauf kündigten die ersten Versicherer die Zusammenarbeit mit Gonetto und das Unternehmen geriet schnell in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten. Dieter Lendle, Geschäftsführer von Gonetto, stellte gegen die Anweisung der BaFin einen Eilantrag und verlangte die Rücknahme.

Damit war er jedoch erfolglos: Das Verwaltungsgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der BaFin. So habe Gonetto bereits seit Beginn der Geschäftstätigkeit gewusst, dass die Finanzaufsicht diese Form der Zusammenarbeit mit Versicherern für rechtswidrig hält. Dennoch habe Gonetto sein Geschäftsmodell fortgesetzt und keine Anpassungen vorgenommen. Die Richter gaben der BaFin auch inhaltlich recht und begründeten ihr Urteil damit, dass die Ausnahmeregel auch deshalb bewusst eng gefasst sei, damit für die Verbraucher keine Fehlanreize entstehen würden.

Lendle will sich mit dieser Argumentation jedoch nicht zufrieden geben und hat nun Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. (ahu)

www.gonetto.de