Berufsunfähigkeitsversicherung rechtssicher vermitteln: Teil 1

05.06.2020

Tobias Strüging (l.) und Norman Wirth (re.), Fachanwälte für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte / Fotos: © Wirth Rechtsanwälte

Begleitend zur finanzwelt-Webinarwoche vom 15. bis 17. Juni erklären Norman Wirth und Tobias Strübing, Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, wie Vermittler BU-Versicherungen rechtssicher vermitteln können.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung sichert die krankheitsbedingte Unfähigkeit seinen Beruf auszuüben ab. Für die Kunden geht es im Versicherungsfall regelmäßig um die wirtschaftliche Existenz. Sie erzielen kein Einkommen mehr, Rücklagen bestehen entweder gar nicht oder reichen nur für einen begrenzten Zeitraum und allein das Gehalt des Ehepartners – soweit vorhanden - reicht nicht. Hinzu kommt naturgemäß die regelmäßig sehr schwerwiegende Erkrankung. Eine reibungslose Regulierung des Versicherungsfalls aus einem bestandssicheren Vertrag ist für den Kunden daher gerade in Fällen der Berufsunfähigkeit besonders wichtig.

Mit diesem Beitrag wollen wir praxisrelevante Risiken darstellen und zugleich Lösungen aufzeigen, wie der Versicherungsvermittler auch im Interesse des Kunden diese Risiken minimieren kann.

Krankentagegeldversicherung (KTG) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) aufeinander abstimmen

Sehr oft führt der Weg zu einem Berufsunfähigkeitsversicherer über den Krankentagegeldversicherer. Der Kunde wird krank und macht zunächst Krankentagegeld geltend. Der Versicherer zahlt zunächst, stellt nach einiger Zeit aber fest, dass die Krankheit doch länger dauert als angenommen. Daraufhin stellt er seine Zahlung wegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ein und beendet den Vertrag.

Das bedeutet aber leider nicht, dass der Kunde dann quasi automatisch Geld von seiner vorhandenen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bekommt. Die jeweiligen Versicherungsverträge sind oft bei unterschiedlichen Gesellschaften abgeschlossen worden und keine Versicherungsgesellschaft wird die Leistungsentscheidung einer anderen Versicherungsgesellschaft einfach übernehmen oder sogar automatisch anerkennen. Zudem weichen die Berufsunfähigkeitsbedingungen beider Versicherer voneinander ab.

Das wiederum kann zu nachfolgenden – sinngemäßen – Aussagen führen:

KTA: „Du, Versicherungsnehmer, bist berufsunfähig im Sinne unserer Versicherungsbedingungen. Wir müssen nicht mehr zahlen.“

BU: „Du, Versicherungsnehmer, bist noch nicht berufsunfähig im Sinne unserer Versicherungsbedingungen. Wir müssen noch nicht zahlen.“

Der Kunde fällt dann in eine Versorgungslücke und weiß möglicherweise nicht einmal, wer nun recht hat, da dies valide in der Regel nur Ärzte einschätzen können.

Dieses praktisch sehr relevante Risiko lässt sich verhindern, wenn man bereits bei der Beratung des Kunden und bei der Vermittlung dieser Versicherungen hierauf sein Augenmerk legt. Einige Versicherer haben dieses Problem erkannt und bieten hierfür sehr praxisorientierte Lösungen an. Der Versicherungsvermittler sollte diese Lösungen berücksichtigen und mit seinem Kunden besprechen, soweit eine solche Lösung für den Kunden möglich ist.

Welche weiterer Versicherung der Kunde haben sollte, lesen Sie im zweiten Teil

Im Rahmen der finanzwelt-Webinar Woche werden Norman Wirth und Tobias Strübing am 15. Juni zwischen 11 und 12 Uhr darüber berichten, wie Vermittlern ihren Kunden in der aktuellen Situation mit Rat und Tat zur Seite stehen können.

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