Befugnisse des Versicherungsombudsmanns gestärkt

05.01.2014

Der Versicherungsombudsmann erhält einen größeren Aufgabenbereich.

(fw/hwt) Die Mitgliedsunternehmen des Vereins Versicherungsombudsmann haben die Position der unabhängigen Schlichtungsstelle gestärkt und ihre Befugnisse erweitert. Schon bisher konnte sie bei einer falschen Entscheidung des Versicherers gegen ihn und für den Kunden bis zu einer Höhe von 10.000 Euro eine verbindliche Entscheidung aussprechen. Künftig wird der Verein Versicherungsombudsmann bei Bedarf auch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens außergerichtlich zwischen den Parteien vermitteln dürfen. Die Unternehmen stimmten auf ihrer Mitgliederversammlung der dafür nötigen Änderung der Verfahrensordnung zu.

Diese Erweiterung der Befugnisse hat einen konkreten Hintergrund. 2012 war die Zivilprozessordnung geändert worden. Seitdem ist es den Gerichten erlaubt, den Streitparteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorzuschlagen. Entscheiden sie sich dafür, ordnet der Richter das Ruhen des Verfahrens an. Der Versicherungsombudsmann konnte in diesen Fällen bislang jedoch nicht aktiv werden. Denn laut alter Verfahrungsordnung durfte er nur eingreifen, wenn der Fall nicht gleichzeitig vor Gericht anhängig war. Da die Klage auch bei Ruhen des Verfahrens anhängig bleibt, musste die Verfahrensordnung entsprechend angepasst werden, damit der Ombudsmann bei einem ruhenden Gerichtsverfahren vermitteln kann.

www.versicherungsombudsmann.de