Alles zu Lebzeiten regeln

24.04.2017

Zu Lebezeiten vorsorgen, das geht jetzt auch per Internet. /Foto: © Biewer - Fotolia.com

Die LV 1871 aus München will nicht nur Sterbegeld-Policen verkaufen, sondern auch einen Mehrwert im Service bieten. Ein neuer Auftritt hilft Nutzern bei der nachhaltigen Regelung für das Lebensende. 

Wenn ein Mensch stirbt, gibt es viel zu beachten. Mit dem Sterbegeld der LV 1871 aus München lassen sich die Bestattung und sogar der digitale Nachlass noch zu Lebzeiten regeln. Der Abschluss ist für Interessenten ist jetzt auch ohne Vermittler direkt im Web möglich.

Eine Bestattung kostet bis zu 10.000 Euro. Neben der finanziellen Belastung sind viele rechtliche Fragen zu klären. Erben müssen sich in mühevoller Kleinarbeit einen Überblick über bestehende Verträge und Online-Accounts verschaffen. In der Zwischenzeit summieren sich die weiter laufenden Kosten zum Beispiel für Handyvertrag, Miete oder Autoversicherung.

Sterbegeld jetzt online abschließbar

Das Sterbegeld Plus nimmt den Erben hier einen großen Teil ab. Erstmals kann der Kunde die Sterbegeldlösungen der LV 1871 auch direkt online abschließen. Er wählt dafür einfach seine persönliche Produktvariante und kommt in sechs kurzen Schritten zum Abschluss. Als erster Anbieter am Markt hat die LV 1871 einen digitalen Nachlassplaner in ihre Sterbegeldlösungen integriert.

„Damit hat der Kunde wichtige Vorsorgemaßnahmen getroffen, um seinen Hinterbliebenen möglichst wenig Bürokratie zu hinterlassen“, sagt LV 1871 Vorstand Dr. Klaus Math.

Mehrwert: Nachlassplaner und Erbrechtsberatung

Der digitale Nachlassplaner kündigt zum Beispiel den Handyvertrag mit der Meldung des Todes und macht auf Wunsch aus dem Facebook-Account eine Gedenkseite. Voraussetzung ist, dass der Versicherte seine Vertragsbeziehungen und Wünsche bereits zu Lebzeiten digital im Nachlassplaner hinterlegt hat. Darüber hinaus schließt das Sterbegeld Plus eine einstündige Erbrechtsberatung mit einem Rechtsanwalt einmal pro Kalenderjahr ein. Diese Leistung kann nach dem Tod einmalig auch von einem Bezugsberechtigten in Anspruch genommen werden.  (db)