Aktuell kein Provisionsabgabeverbot

05.07.2017

Rechtsanwalt Norman Wirth/ Foto: © Wirth Rechtsanwälte

Noch wenige Wochen können Versicherungsvermittler rechtmäßig in ihren Geschäftsmodellen auch die Weitergabe von Provisionen oder Teilen davon an ihre Kunden vorsehen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 16.12.2016 das Provisionsabgabeverbot zum Ablauf des 30.06.2017 aufgehoben. Jedoch sollten Versicherungsvermittler ihre Geschäftsmodelle nicht langfristig darauf ausrichten, denn mit dem am Freitag vom Bundestag verabschiedeten IDD-Umsetzungsgesetz wird sich die Situation bald wieder ändern. So wurde beschlossen, dass über Änderungen im § 34 d Gewerbeordnung und durch das Einfügen eines § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz das Provisionsabgabeverbot wiederbelebt werden soll.

Laut der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte werden durch die Neufassung Versicherungsgesellschaften, Vertriebe und Vermittler grob ungleich behandelt. So sieht das Gesetz in den neuen Paragraf 48 b Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz einige Ausnahmen. Neben einer für alle geltenden Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es: Das Provisionsabgabeverbot findet keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.

Rechtsanwalt Norman Wirth dazu: „Diese Ausnahmen können im nennenswerten Umfang voraussichtlich nur von Ausschließlichkeitsorganisiationen wahrgenommen werden. Selbständigen Versicherungsmakler wird es absehbar schwer fallen, solche individuellen Vertragsangebote in adäquatem Umfang für ihre Kunden darzustellen.“

Gemäß Artikel 6 des IDD-Umsetzungsgesetzes tritt der neue § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Verkündung heißt Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Dem vorangehen muss noch die Befassung im Bundesrat - voraussichtlich am 7.7. - und die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsident. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.

Wirth: „Das bedeutet, dass derzeit und auf unbestimmte Zeit ein Provisionsabgabeverbot nicht existiert. Es empfiehlt sich jedoch für Versicherungsvermittler nicht, hierauf nun die Geschäftsmodelle umzustellen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Verbot Gesetzeskraft erlangt. Was dann mittelfristig die Gerichte daraus machen, steht auf einem anderen Blatt.“ (ahu)

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