Aktives Vererbungsmanagement ist wichtig

07.02.2013

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Beim Abschluss einer Lebens- und Rentenversicherung bestimmt der Versicherungsnehmer ein Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall. Meist ist es die Ehegattin. Doch hier beginnt schon oft das Drama, denn immer mehr Ehen werden geschieden, vieles gilt es dann zu regeln, meist wird aber dabei die Anpassung des Bezugsrechts an die veränderte Lebenssituation vergessen.

(fw/ck) Oftmals müssen dann Gerichte entscheiden, wer denn nun das Geld bekommt. Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht Koblenz einen solchen Fall zu entscheiden. Die Richter sprachen der Exfrau die Versicherungsleistung zu, obwohl der verstorbene Versicherungsnehmer zwischenzeitlich erneut verheiratet war. Der Verstorbene hatte vergessen, nach der Scheidung das Bezugsrecht im Todesfall zu Gunsten seiner neuen Frau zu ändern. Pech für die Witwe, sie ging leer aus. Die Experten des Münchner Finanzdienstleister FWU AG raten dazu, abgestimmt auf die gewünschte Intention des Versicherungsnehmers, konkrete Bezugspersonen zu benennen, da anderenfalls die gesetzliche Erbfolge greift. Wichtig in diesem Zusammenhang ist ebenso die Tatsache, dass aufgrund einer ausgesprochenen Bezugsberechtigung im Todesfall die fällige Versicherungsleistung nicht unter die Erbmasse fällt. So kann der zukünftige Erblasser gezielt, insbesondere bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, den Hinterbliebenen bedenken, den er für richtig hält und mögliche weitere Erben einschließlich deren gesetzlichen Erbteils ausgrenzen.

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