AfW: Einigung im Ombudsmann-Dilemma in Sicht?!

07.02.2013

© Popsy - Fotolia.com

Die Frage eines verbindlichen Schlichtungsspruchs des Versicherungsombudsmanns auch bei Beschwerden von Kunden gegen Versicherungsvermittler brandete in letzter Zeit verstärkt auf. „Der AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung ist an einer sachlichen und lösungsorientierten Debatte zu diesem Thema interessiert und stellt daher einen Vorschlag zur öffentlichen Diskussion“, erklärt dazu Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

(fw/ah) Danach würde der AfW es im gleichzeitigen Verbraucher-, Versicherer- und Vermittlerinteresse begrüßen, wenn es eine grundsätzliche Erklärung aller am deutschen Markt agierenden Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherer von Versicherungsvermittlern unter Akzeptanz des Ombudsmann e.V. mit folgendem - sinngemäßen - Inhalt gäbe:

"In Fällen von Kundenbeschwerden über Vermittler beim Ombudsmann e.V. akzeptieren wir gegenüber den beschwerdeführenden Kunden - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beziehungsweise Bindungswirkung für den Vermittler - bei einem Beschwerdewert bis zu 5.000 Euro die Entscheidung des Versicherungsombudsmann als bindend und werden gegenüber dem Kunden umgehend leisten, falls dies die Empfehlung beziehungsweise Entscheidung des Ombudsmanns ist. Eine eventuelle Selbstbeteiligung des Vermittlers werden wir nicht einfordern beziehungsweise berücksichtigen. Der Vertrag des Vermittlers wird als schadensfrei weiter geführt. Wir verzichten - so vorhanden - ausdrücklich auf die Obliegenheit des Vermittlers, vor einer Stellungnahme gegenüber dem Ombudsmann mit uns Rücksprache zu halten."

Zum Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beziehungsweise Bindungswirkung für den Vermittler" erläutert der AfW: "Ein späterer Folgeschaden könnte ohne Aufnahme dieses Passus eventuell über eine deutlich höhere Summe geltend gemacht werden. Dann bestünde die Gefahr, dass die erste Zahlung bereits als Anerkenntnis für den auch höheren Schaden gewertet würde. Dem sollte vorgebeugt werden, um eine gerichtliche Klärung noch zu ermöglichen."

Zu den Formulierungen "ohne Einforderung beziehungsweise Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung" und unter "schadensfreier Fortführung" des VSH-Vertrages des Vermittlers nennt der AfW als Grund, dass das Verfahren nicht in den Händen des Vermittlers liegt und er auf eine umfassende gerichtliche Klärung des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs verzichtet. Eine derartige Abkürzung des Rechtswegs ist laut AfW grundsätzlich schwerlich akzeptabel. Sie sei für die Versicherer finanziell zudem deutlich leichter finanziell zu tragen als für den einzelnen Vermittler, der seinen Beitrag hierzu über die Versicherungsprämie leistet. Eine Prämienerhöhung wäre bei der geringen Beschwerdequote aktuell nicht zu befürchten.

Die VSH-Versicherer sind Mitglied und damit auch Träger des Versicherungsombudsmann e.V. Sie würden nach Ansicht des AfW mit einer derartigen Erklärung einen großen Schritt für den Verbraucherschutz machen. "Das Risiko für die Versicherer wäre äußerst gering, da überhaupt nur extrem wenige, begründete Beschwerden über unabhängige Versicherungsvermittler zu registrieren sind", so Wirth. "Beschwerden über Ausschließlichkeitsvertreter wären von dieser Erklärung nicht umfasst, da diese für die jeweiligen Versicherungsunternehmen agieren und nicht eigenständig haften." Wirth ist davon überzeugt, dass mit einer Initiative in die vom AfW aufgezeigte Richtung die Akzeptanz des Ombudsmann e.V. unter den unabhängigen Vermittlern sprunghaft steigen würde.