Änderungen für Vermittler

16.12.2016

Vermittler können sich übernächste Woche über die wichtigsten Neuigkeiten der Branche informieren ©Robert Kneschke fotolia.com

Die Hamburger Versicherungsmaklergesellschaft Hans John informiert über das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz. Davon betroffen sind zwei Gesetze.

Im Bundesgesetzblatt vom 1. Juli diesen Jahres wurde das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) bekannt gegeben. Dadurch wurde u.a. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) neu gefasst und die Bereichsaufnahme in § 2 Abs. & S. 1. Nr. 8 lit. 2 Kreditwesengesetz (KWG) eingeschränkt. Als Folge des Gesetzes ergeben sich ab Jahresanfang wesentliche Änderungen für Vermittler von Direktinvestments (u.a. in Container) sowie für Vermittler von Vermögensanlagen im Zweitmarkt. Es besteht keine Übergangsvorschrift für die nachfolgend beschriebenen Änderungen.

  • Änderung im VermAnlG

Als Vermögensanlage gelten nach dem neuen Wortlaut

„sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zweitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen.“

Die Änderung der Nummer 7 bedeutet, dass es nun genügt, dass dem Anleger die Rückzahlung oder der Barausgleich in Aussicht gestellt werden. Die Änderung stellt sicher, dass auch Direktinvestments in Sachgüter (z.B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container) bei welchen der Rückerwerb der Anlage von dem Willen des Anbieters oder eines Dritten abhängt, von dem Tatbestand erfasst werden.

Um auch nach dem Eintritt der Gesetzesänderung weiterhin Direktinvestments vermitteln zu können, brauchen Vermittler eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO - sofern das jeweilige Produkt als Vermögensanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eingestuft wird. Wenn der Versicherungsschutz für die erlaubnisfreie Vermittlung von Direktinvestments zuschlagpflichtig in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung eingeschlossen wurden, besteht für den Vermittler die Pflicht zu prüfen, ob er künftig auf den entsprechenden Versicherungsschutz verzichten will. Durch die Gesetzesänderung besteht fortan über diesen Baustein zwar weiterhin Schutz für die erlaubnisfreie Vermittlung von in der Klausel aufgeführten Direktinvestments, jedoch wird der Anwendungsbereich dieser Klausel deutlich reduziert.

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