Absage an „Kuschelzeugnisse“

18.11.2014

Das höchste Arbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer die Spitzenbewertungen im Arbeitszeugnis wollen, die erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen beweisen müssen.

2014-11-19 (fw/db) Arbeitszeugnisse sind ein wichtiges Kriterium bei Bewerbungen. Die Vergabe der Schulnoten von eins bis sechs erfolgt in einer „Geheimsprache“ die aber allen Beteiligten bekannt ist. Eine ausreichende Leistung wird mit „zur unserer Zufriedenheit“ (Note 4) bewertet und eine überdurchschnittliche mit „stets zu unser vollen Zufriedenheit (Note 2).

Die Klägerin war nicht in der Assekuranz tätig, sondern als Bürofachkraft am Empfang eines Zahnarztes beschäftigt. Nach ihrer Kündigung bescheinigte ihr der Zahnarzt als Chef, dass die Empfangsfachkraft ihre übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ (Note 3) erfüllt habe.

Das reichte der Klägerin jedoch nicht aus. Sie beharrte auf einer Bewertung mit „stets zur vollen Zufriedenheit“ (Note 2).

Der Fall landete vor Gericht, wo er durch alle Instanzen lief. Die Klägerin obsiegte jeweils beim Arbeits- und dem Landesarbeitsgericht. Beide Instanzen waren der Meinung, dass es sei Sache des Arbeitgebers zu beweisen und darzulegen, dass die beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei. Diesen Beweis habe der Arbeitgeber nicht erbracht. Er habe das Arbeitszeugnis daher, wie von der Klägerin verlangt, zu korrigieren.

Dieser Argumentation wollte sich als höchste Instanz das Bundesarbeitsgericht nicht anschließen. Es gab der Revision des Arbeitgebers statt und wies den Fall zur zulässigen erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts soll im Fall, dass ein Arbeitnehmer eine bessere Benotung haben will, müsse der Arbeitnehmer beweisen und darlegen, dass eine Leistung erbracht wurde, die der Bewertung „gut“ (Note 2) beziehungsweise „sehr gut“ (Note 1) entspricht.

Das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil:

„Begehrt ein Arbeitnehmer in einem Arbeitszeugnis eine bessere als nur durchschnittliche Bewertung, so muss er darlegen und beweisen, dass er den Anforderungen seines Arbeitgebers gut beziehungsweise sehr gut gerecht geworden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. November 2014 entschieden“ (Az.: 9 AZR 584/13).

Fazit und Empfehlung

Die Zeiten, wo jeder Arbeitnehmer sich ein „Kuschelzeugnis“ herausklagen konnte sind vorbei. In Zukunft muss der Kläger beweisen, ob er überdurchschnittlich die Anforderungen bewältigt hat.

Im Übrigen sind in der heutigen Praxis konkrete Projekterfahrungen, besondere erworbene Kenntnisse, Studium und regelmäßige Weiterbildung, Einstellung-Tests, Arbeitsproben und der persönliche Eindruck viel wichtiger.

Vorbei ist die Zeit mit „Kuschelzeugnissen“ zu punkten, heute punktet der Bewerber durch nachgewiesene Praxis und Fakten für eine gute gemeinsame Zukunft.

Dann muss nur noch der Faktor Mensch zum Team passen, denn am Arbeitsplatz „menschelt“ es immer noch.

Dietmar Braun