Analyse zum BGH-Urteil vom 15.03.2012 zur Haftung einer Vertriebsorgansisation für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters

03.02.2013

Zur Haftung einer Vertriebsorganisation für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters, der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung aufgelöst und den hierbei erzielten Erlös veruntreut hat.

Kurzzusammenfassung:

Wird von einem Handelsvertreter, der an eine Vertriebsgesellschaft angebunden ist, an einen Anlageinteressenten eine Kapitalanlage vermittelt – sei es von einem Anlagevermittler oder einem Anlageberater –, dann besteht seitens des Anlegers zur Vertriebsorgansiation aufgrund des eingeschalteten Anlagevermittlers ein Auskunftsvertrag und aufgrund des eingeschalteten Anlageberaters ein Anlageberatungsvertrag. Bei diesen Schuldverhältnissen bestehen für die Vertriebsorganisation bzw. den Anlagevermittler/Anlageberater nachvertragliche Schutzpflichten, alles zu unterlassen, was zum Schaden des Anlegers gereichen kann (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2 BGB). Wird dagegen verstoßen, so führt dies zum Schadensersatz (§§ 282, 280 Abs. 1 BGB), indem die Vertriebsorgansiation sich das Verhalten ihrer Anlagevermittler/Anlageberater gem. § 278 BGB zurechnen lassen muß.

Lesen Sie weiter unter "Download"!

(Dr. Jur. Klaus-R. Wagner, Wiesbaden, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht)

http://finanzwelt.de/wp-content/uploads/Analyse_zum_BGH-Urteil_vom_15.03.2012.pdf