Wie läuft es bei POC?

10.11.2017

Marc Ellerbrock / Foto: © BEMK Rechtsanwälte Blazek Ellerbrock Malar Kronsbein GbR

Die Ausgangssituation ist hinreichend bekannt. Im Jahr 2015 zeigten sich erste Risse in der Erfolgsgeschichte Proven Oil Canada, im Jahr 2016 folgte die Beschlussfassung der Gesellschaftsversammlungen zur Liquidation der Fonds.

Wie immer wurden auch die einschlägig bekannten Anlegerschutzkanzleien auf die negative Entwicklung aufmerksam und begaben sich – mal mehr, mal weniger intensiv – auf Mandantenakquise. Es folgten zahllose Verfahren gegen Vermittler/Berater und Gründungsgesellschafter der Fonds. Die BEMK Rechtsanwälte sind in ca. 70 laufenden oder bereits beendeten Verfahren für die beklagten Vermittler/Berater aufgetreten. Dabei konnten bereits umfangreiche Erfolge erzielt werden. So haben u. a. das LG Osnabrück, LG München II, LG Mainz, LG Koblenz sowie mehrfach das LG Berlin Klagen von POC-Anlegern abgewiesen. Verurteilungen von Vermittlern/Beratern, welche von den BEMK Rechtsanwälten vertreten wurden, erfolgten bislang nicht.

"Zeit für ein erstes Fazit"

Zunächst bleibt festzuhalten, dass sich die Vorwürfe gegen die Vermittler/ Berater wiederholen. Das vermeintliche Anbieten der POC-Beteiligungen zur Altersvorsorge wird ebenso gerügt wie die angeblich unterlassene Aufklärung über die bestehenden Risiken. Erwähnung finden in diesem Zusammenhang  immer wieder das Risiko des Totalverlustes, der eingeschränkten Handelbarkeit sowie der möglichen Rückzahlung erhaltener Vorabausschüttungen – also die durchaus üblichen Standardvorhaltungen. Häufig wurde von den klagenden Anlegern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten nicht berücksichtigt, dass sie für den Vorwurf der sogenannten nicht anleger- und/oder objektgerechten Aufklärung beweisbelastet sind. Der beklagte Vermittler/Berater muss somit nicht belegen, dass er korrekt aufgeklärt hat. Vielmehr ist es die Aufgabe des klagenden Anlegers zu beweisen, dass er fehlerhaft beraten wurde.

Anlegerschutzklagen scheitern

Obwohl es sich hierbei um das ganz kleine juristische Einmaleins handelt, ist es erstaunlich, wie viele Anlegerschutzklagen bereits an dieser Hürde scheitern. So verfügen viele der Anleger nicht einmal über Zeugen oder andere Beweismittel, durch welche der geschilderte Sachverhalt belegt werden kann. Als einziges – nicht einmal förmliches – „Beweismittel“ steht somit oftmals die eigene Anhörung des Klägers im Raum, sofern das Gericht eine solche im Rahmen der Ausübung des eigenen Ermessens als notwendig erachtet. Eine hohe Anzahl der eingereichten Anlegerklagen scheitert somit bereits an der Hürde der Beweisfälligkeit des Anspruchstellers. Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) seit Jahren anerkannt, dass ein Vermittler/Berater seiner Verpflichtung zur Aufklärung über die Risiken und die Kosten einer Kapitalanlage (objektgerechte Aufklärung) auch durch Übergabe eines Prospektes nachkommen kann. Voraussetzung ist nur, dass der Prospekt so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wurde, dass er vom Anleger noch zur Kenntnis genommen werden konnte. Des Weiteren muss dieser Prospekt selbstverständlich auch inhaltlich zutreffend sein, also u. a. über die mit der Anlage verbundenen Risiken zutreffend  aufklären.

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