Verschärfte Bußgeldleitlinien für Unternehmen

06.03.2017

Jörg Baumgartner / Foto: © CMS

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann Unternehmen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) künftig deutlich härter bestrafen als bisher.

Vor kurzem veröffentlichte die deutsche Finanzaufsicht ihre überarbeiteten Leitlinien (WpHG-Bußgeldleitlinien II).

Hintergrund dieser härteren Sanktionsmöglichkeiten sind geänderte europäische Regelungen. Zum einen ist das die im November 2015 in deutsches Recht umgesetzte Änderungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie. Sie bestraft Verstöße gegen die Beteiligungs- und Berichtspublizität höher. Zum anderen ist es die im Juli 2016 in Kraft getretene Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD), die EU-weit schärfere Regelungen gegen Marktmanipulation und Insiderhandel vorsehen.

Drastisch verschärfte Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das neue Marktmissbrauchsrecht. Hierzu zählen Fälle wie die unterlassene oder fehlerhafte Erfüllung der Verpflichtung, wichtige Unternehmensnachrichten umgehend zu veröffentlichen (Ad-hoc-Pflicht). Es drohen hohe und sogar umsatzbezogene Geldbußen. Je nach Verstoß kann der der Bußgeldrahmen bei bis zu 5 Millionen Euro bei natürlichen Personen und bei bis zu 15 Millionen Euro (respektive sofern höher 15 Prozent des Konzernumsatzes) bei juristischen Personen liegen.

Fehler bei der Finanzberichterstattung oder der Mitteilung von Änderungen bei Stimmrechten (Stimmrechtsmitteilungen) kann die BaFin mit Bußgeldern von bis zu zehn Millionen Euro oder sogar mit fünf Prozent des Jahresumsatzes des betroffenen Konzerns sanktionieren. Macht ein Unternehmen also beispielsweise 50 Milliarden Euro Umsatz, ist bei solchen Vergehen theoretisch maximal ein Bußgeld von bis zu 2,5 Milliarden Euro möglich. Nach dem bisher geltenden Recht lag die Obergrenze bei 200.000 Euro.

Gerade bei umsatzstarken Konzernen mit einer hohen Marktkapitalisierung werde die BaFin bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlich höhere Bußgelder verhängen, kündigte die Exekutivdirektorin der BaFin, Elisabeth Roegele, an.

Der europäische Gesetzgeber habe mit der Einführung umsatzbezogener Geldbußen auch für größere Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen eine spürbarere Sanktionierung ermöglichen wollen. Allerdings sei man sich bei der BaFin, so Roegele weiter, wegen der weiten umsatzbezogenen Bußgeldrahmen auch der Verantwortung bewusst, insbesondere bei weniger schweren Verstößen mit Augenmaß vorzugehen. Hier werde die Aufsicht im Einzelfall Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen.

Mit den Bußgeldleitlinien hat die BaFin nun Einzelheiten festgelegt, wie die verschärften Sanktionsmöglichkeiten eingesetzt und die Bußgelder tatsächlich bemessen werden. Die Leitlinien dienen auch dem Prinzip der Gleichbehandlung, um sicherzustellen, dass im Wesentlichen gleiche Ordnungswidrigkeiten auch vergleichbar behandelt und geahndet werden.

Die Bußgeldleitlinien konkretisieren die abstrakt und offen formulierten Regelungen aus dem WpHG und weisen, je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des betroffenen Unternehmens, bezifferte Grundbeträge aus. Diese dienen der BaFin dann als Grundlage, um unter Berücksichtigung der mildernden oder erschwerenden, täterbezogenen Umstände das individuelle Bußgeld festzusetzen.

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