Vermittler überzeugen Abgeordnete

30.06.2017

Einzelne Makler und die Verbände haben Abgeordnete in letzter Minute überzeugt. /Foto: © Peter Atkins - Fotolia.com

Das war gestern ein Sieg in letzter Minute. Mit einem enormen Engagement haben einzelne Versicherungsmakler ihre Bundestagsabgeordneten angeschrieben und die Vermittlerverbände haben sich sehr engagiert.

Die gestrige Sitzung des deutschen Bundestages am 29. Juni 2017 (243. Sitzung, Protokoll unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18243.pdf einsehbar) war mit von deutschen Vermittlungsunternehmern und Versicherungsmaklern mit Spannung erwartet worden. Dank des unermüdlichen Einsatzes der Vermittlerverbände und der direkte Kontakt zwischen den Versicherungsmaklern und ihren Bundestagsabgeordneten im Wahlkreis brachte die Sitzung tatsächlich noch den gewünschten Erfolg. Wie schon einigen Gerüchten zuvor entnommen werden konnte, sahen sich die befassten Ausschüsse des deutschen Bundestages doch noch in letzter Minute zu Änderungen in letztmöglicher Gelegenheit genötigt.

Gemäß der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie wurde bei wesentlichen Punkten im Gesetzentwurf hinsichtlich der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD) nachgebessert.

Honorarannahmeverbot und Doppelberatung gestrichen Relevant ist dabei in erster Linie, dass das Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler, das schon zuvor heftig kritisiert und teilweise als verfassungswidrig eingestuft worden ist, ersatzlos gestrichen wird.

Das heißt konkret, der befürchtete „Tod der Nettopolice" und die unsägliche Rückwirkung auf den 18.01.2017 fallen ersatzlos weg. Darüber hinaus wurde in den neuen § 34d GewO ein sinnvoller Einschub zur rechtlichen Beratungsmöglichkeit von Arbeitnehmern im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge eingefügt.

Der viel diskutierte neue § 6 Abs. 6 VVG-E wurde nicht wie befürchtet umgesetzt, sondern hinsichtlich einer befürchteten Doppelberatung modifiziert. So entfällt die Beratungspflicht für Versicherer nunmehr nach wie vor dann, wenn es sich um einen von einem Makler vermittelten Vertrag handelt. Damit kommen die Ausschüsse den Bedenken nach, die hinsichtlich einer Doppelberatung und Doppelhaftung bestanden haben, wenn sowohl Versicherer als auch Makler zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet geblieben wären.

Äußerst erfreulich ist zudem, dass künftig auch Vermittler von der Privilegierung hinsichtlich des Beratungs- und Dokumentationsverzichts beim Vertrieb über Fernabsatz profitieren sollen. Eine entsprechende Ergänzung, dass ein solcher Verzicht auch in Textform, also per E-Mail möglich sein soll, ist nun in § 61 Abs. 2 VVG vorgesehen. Eine Ungleichbehandlung zwischen den Vertrieben von Versicherern und Vermittlern hätte diesbezüglich einen unerträglichen Wettbewerbsnachteil nach sich gezogen.

Provisions- oder Courtage-Abgabe bleibt verboten

Das darüber hinaus heftig kritisierte Provisionsabgabeverbot und das diesem konsequenterweise folgende Durchleitungsgebot bleiben gleichwohl unangetastet. Inwieweit dies zu Konsequenzen im alltäglichen Geschäftsablauf führen wird, bleibt abzuwarten - Umgehungstatbestände sind zu befürchten.

Schließlich sind geringfügige Änderungen hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungsprodukten als Nebentätigkeit vorgesehen, einerseits die neuerdings dann fehlende Notwendigkeit einer Erlaubnis für produktakzessorische Nebentätigkeitsvermittler sowie die andererseits erhöhte Aufklärungspflicht der Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen.

Am 7. Juli soll nun eine endgültige Verabschiedung des Gesetzeswortlautes im Bundesrat erfolgen, am 23.02.2018 dann fristgerecht in Kraft treten. Zwar gilt hier nicht „Ende gut, alles gut" - dafür gibt es immer noch zu große Unwägbarkeiten im Gesetzentwurf -, jedoch stellt der nun verabschiedete Wortlaut zumindest eine akzeptable Variante vor, mit der man als Vermittler und als dessen Rechtsberater zumindest einigermaßen rechtssicher arbeiten kann.

Zum Nachvollziehen finden interessierte Leser unter nachstehendem Link nochmals den ursprünglich geplanten Gesetzentwurf:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-idd-und-awg-aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3

sowie nachstehend die nun beschlossenen Änderungen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813009.pdf

Fazit: Die Interessen der deutschen Versicherungsmakler und Vermittlungsunternehmer vertreten ausschließlich deren Verbände am besten. Auf Organisationen, wie etwa den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), ist da kein Verlass, da der sich weder als eine Lobby seiner Mitgliedsunternehmen noch deren Vermittler versteht. (db)