S Immo beschließt Aktienrückkauf

29.09.2016

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Der Vorstand der S IMMO AG hat am 28. September beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zu starten. Das Volumen beläuft sich auf bis zu 669.171 Aktien (das entspricht 1 Prozent des derzeitigen Grundkapitals). Derzeit hält die Gesellschaft 190.003 Stück eigene Aktien (rund 0,28 Prozent des derzeitigen Grundkapitals). Das Programm beginnt am 04.10.2016 und endet am 09.12.2016.

Der Kaufpreis darf nicht mehr als 5 Prozent über dem durchschnittlichen Börsenkurs der dem jeweiligen Rückerwerb vorausgehenden drei Börsentage an der Wiener Börse liegen und maximal EUR 10,30 betragen (der größtmögliche, dem Programm zugewiesene Geldbetrag beträgt somit rund EUR 6,9 Mio.). Der Rückkauf erfolgt über die Wiener Börse/XETRA zu jedem gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zulässigen Zweck.

Der Rückkauf erfolgt über ein Kreditinstitut. Das Kreditinstitut hat seine Entscheidung über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft unabhängig von der Gesellschaft zu treffen und die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 08.03.2016 festgelegten Handelsrichtlinien zu befolgen.

Gemäß § 5 Abs 1 und 2 Veröffentlichungsverordnung 2002 werden nachstehende Angaben veröffentlicht:

1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung ist der 03.06.2016. 2. Die Veröffentlichung dieses Hauptversammlungsbeschlusses erfolgte am 03.06.2016 gemäß § 82 Abs 8 BörseG. 3. Das Rückkaufprogramm beginnt am 04.10.2016 und endet spätestens am 09.12.2016. 4. Der Rückkauf bezieht sich auf die auf Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) der S IMMO AG (ISIN: AT0000652250). 5. Die S IMMO AG beabsichtigt, bis zu 669.171 Stückaktien, das entspricht 1 % des Grundkapitals, zurückzukaufen. 6. Höchster Gegenwert je Stückaktie: kumulativ (i) 5 Prozent über dem durchschnittlichen Börsenkurs der dem jeweiligen Rückkauf vorausgehenden drei Börsentage an der Wiener Börse (ii) EUR 10,30 Niedrigster Gegenwert je Stückaktie: EUR 1,00 7. Der Rückkauf erfolgt über die Wiener Börse zu jedem gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zulässigen Zweck. 8. Das Rückkaufprogramm hat keine Auswirkungen auf die Börsenzulassung der Aktien der S IMMO AG.

Hinweis gemäß § 5 Abs 4 Veröffentlichungsverordnung 2002: Die S IMMO AG wird die Veröffentlichungspflichten gemäß §§ 6 und 7 Veröffentlichungsverordnung 2002 (Details zu durchgeführten Transaktionen bzw. allfällige Änderungen des Rückkaufprogramms) durch Veröffentlichung auf ihrer Website unter www.simmoag.at/investor-relations/aktienrueckkauf erfüllen.

Diese Veröffentlichung dient zugleich als Veröffentlichung gemäß §§ 4 und 5 der Veröffentlichungsverordnung 2002. Sie ist insbesondere kein öffentliches Angebot zum Erwerb von S IMMO Aktien und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, Angebote zum Rückkauf von S IMMO Aktien anzunehmen. (rm)

www.simmoag.at