Haftet der Makler wegen befristeten Anerkenntnissen?

17.07.2017

Björn Thorben M. Jöhnke / Foto: © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Betreut ein Versicherungsmakler einen Berufsunfähigkeits-Leistungsfall, so stellt sich stets die Frage einer Haftung für Fehler im Leistungsantragsverfahren. Dieses insbesondere, wenn Versicherer mit sog. „Kulanz-Angeboten“ im Rahmen befristeter Anerkenntnisse die eigentlich geschuldete Leistungsfallprüfung umgehen. Der BGH hat sich mit Hinweisbeschluss vom 15.02.2017 (Az. IV ZR 280/15) zur Thematik der Befristung eines Anerkenntnisses im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen gehabt.

Was war geschehen?

Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte Versicherer aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Fortzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Klägerin nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung verpflichtet gewesen ist.

Die Klägerin wurde ab dem 7. Januar 2011 wegen einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit erbrachte die Klägerin als Einzelhandelskauffrau. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 machte die Klägerin Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 6. Januar 2011 geltend. Die Klägerin übersandte der Beklagten verschiedene ärztliche Unterlagen, unter anderem ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten, das den zeitlichen Umfang der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf unter 3 Stunden täglich bezifferte und eine verminderte Leistungsfähigkeit für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monaten prognostizierte.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine zweifelsfreie ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit vorliege. Folglich sei eine Begutachtung erforderlich, welche einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Aus diesem Grunde übersandte die Beklagte der Klägerin eine Vergleichsvereinbarung, in welcher sie Leistungen vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erbringen wollte. Darüber hinaus teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum Ablauf der Leistungszeit die Grundsätze einer Erstprüfung und nicht diejenigen einer Nachprüfung maßgeblich seien. Die Klägerin nahm dieses Angebot an.

Die Beklagte stellte daraufhin ab dem 1. Januar 2012 ihre Leistungen ein und ließ die Klägerin fachärztlich begutachten. Dies Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass es durch ein bereits im Jahre 2011 durchgeführtes psychosomatisches Heilverfahren zu einer gesundheitlichen Verbesserung kam, was eine Unterschreitung der 50 % Klausel zur Folge hätte. Mithin lehnte die Beklagte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung über den 1. Januar 2012 hinaus ab.

Das LG Saarbrücken hatte die Klage auf Leistungen ab dem 1. Januar 2012 abgewiesen. Das OLG Saarbrücken hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zu Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 verurteilt und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keine Aussicht auf Erfolg. Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Was entschied der BGH?

Der BGH folgte grundsätzlich der Ansicht des OLG Saarbrücken, welches einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben bejahte, in dem sich die Beklagte auf die Befristung der Leistungszusage in der Vereinbarung vom Oktober 2011 berief und Leistungen ablehnte.

weiter auf Seite 2