Fluch oder Segen?

16.03.2017

Peter Jordan / Foto: © LKC

Es steht eine Neuerung auf dem Datenschutz-Sektor bevor, die Unternehmen in der ganzen Europäischen Union betrifft. Die Rede ist von der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Diese Neuregelung soll die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen vereinheitlichen. Anlässlich dieser Änderung stellen sich Unternehmen und öffentliche Behörden die Frage, was für sie bei der DS-GVO zu beachten ist.

Die Entstehung der DS-GVO

Nach zähen Verhandlungen wurde die DS-GVO am 14. April 2016 vom EU-Parlament beschlossen. Die Verordnung ist zum 25. Mai 2016 in Kraft getreten und wird ab dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gelten und damit Teil der nationalen Rechtsordnung sein. Doch im Zug des Harmonisierungsprozesses sind viele aktuelle Herausforderungen des Datenschutzes auf der Strecke geblieben. So stellen sich sowohl die zur Anwendung aufgeforderten Unternehmen, als auch Rechtsexperten viele Fragen, die es noch zu beantworten gilt.

Die drei grundsätzlichen Ziele der Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung verfolgt zunächst das primäre Ziel, das unübersichtliche Datenschutzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Da sie in allen europäischen Staaten direkte Anwendung finden wird, soll ein einheitliches Datenschutzregime im gesamten europäischen Raum entstehen. Eine weitere Umsetzung der DS-GVO durch nationale Gesetzgeber ist nicht nötig. Der generelle Harmonisierungsgedanke der EU spielt hierbei also eine tragende Rolle.

Zweitens soll durch die DS-GVO für gleiche wirtschaftliche Rahmenbedingungen in der Europäischen Union gesorgt werden. Das Ziel war, die seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie durch eine einheitliche Verordnung abzulösen, die nunmehr nach 20 Jahren das Datenschutzrecht auf eine neue, einheitliche Basis stellt. Diese Vereinheitlichung soll auf langfristige Sicht auch zu einer Stärkung des Binnenmarktes führen.

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