Doppelte Beitragspflicht für betriebliche Altersversorgung

17.04.2016

Gesetzlich Versicherte müssen seit 2004 in der Regel auf alle Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, beispielweise auf Auszahlungen aus einer Direktversicherung oder einer Riesterrente, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten.

(fw/rm) Obwohl die Versicherungsleistung in einem Betrag gezahlt wird, sind die Beiträge monatlich über einen Zeitraum von 10 Jahren zu leisten. Die Kapitalleistung wird dafür auf 120 Monate verteilt und mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt. Beispiel Am 1. März 2016 wird aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung eine Kapitalleistung in Höhe von 30.000 Euro ausgezahlt. Gesetzlich Versicherte müssen monatlich auf einen Betrag von 250 Euro (30.000 Euro / 120 Monate) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten. Wird die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung bereits durch andere beitragspflichtige Einkünfte überschritten, sind keine zusätzlichen Beiträge auf die Kapitalleistung zu entrichten. Sobald die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr überschritten wird, werden jedoch wieder Beiträge fällig. 10 Jahre nach der Kapitalauszahlung endet die Beitragspflicht. Sie endet nur früher, wenn der Versorgungsempfänger vor Ablauf der 10 Jahre verstirbt. Geringfügige Kapitalleistungen sind beitragsfrei Wenn der auf den Monat umgelegte Teil des Kapitals höchstens 1/20 der in jedem Jahr neu festgelegten sozialrechtlichen Bezugsgröße (in 2016: 2.905 Euro monatlich) beträgt, sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Damit sind 2016 monatliche Kapitalzahlungen i. H. v. maximal 145,25 Euro beitragsfrei. Freiwillig Versicherte werden mehr zur Kasse gebeten Pflichtversicherte zahlen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur auf Arbeitsentgelte, Versorgungsbezüge und gesetzliche Renten. Freiwillig Versicherte müssen dagegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze all ihre Einnahmen verbeitragen. Sie müssen auch auf ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) und Vermietungseinkünfte Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Auch Renten aus einer privaten Rentenversicherung bleiben nicht verschont. Das kann sogar zu einer doppelten Verbeitragung führen. Dies bestätigte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2015. Die Sozialrichter entschieden, dass freiwillig Versicherte, die eine Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen betrieblichen Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung anlegen, sowohl auf die Kapitalleistung aus der Direktversicherung als auch auf die laufenden Rentenzahlungen Beiträge zahlen müssen. Für das Gericht handelte es sich um zwei verschiedene Versicherungen, deren Leistungen jeweils beitragspflichtig sind. Unbeachtlich war, dass die Kapitalleistung gar nicht ausgezahlt, sondern direkt in die Sofortrentenversicherung investiert wurde. Ob das Bundessozialgericht diese Auffassung teilt, bleibt abzuwarten. Hinweis Bei privat Krankenversicherten ist der Tarif nicht von der Höhe der Einkünfte abhängig. Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung führen daher zu keinen höheren Krankenversicherungsbeiträgen. Steuerberatungsgesellschaft: www.hannes-kollegen.de