Die Jagd auf Vermittlungsunternehmer geht in eine neue Runde

18.08.2014

Die Regulierung der Finanzierungsvermittlung bei Wohnimmobilien steht vor der Einleitung der Verbändeanhörung. Bis zu 20.000 Vermittler sind vom künftigen Gesetz betroffen.

2014-08-19 (fw/db) Bisher war die Kreditvermittlung über den Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Kredite für Wohnimmobilien vermittelt, wird künftig über einen neu geschaffenen Paragraf 34i in der Gewerbeordnung (GewO) reguliert. Damit erfüllt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie („Mortgage Credit Directive“), die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Bereits auf dem 11. Hauptstadtgipfel des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. zu Anfang Juli 2014 in Berlin lieferte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Einblick, mit welchen gewerberechtlichen Vorgaben Vermittler künftig rechnen müssen. Eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung für erfahrene Kreditvermittler ist demnach geplant.

Martina Giesler, Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), gab auf der Tagung einen Überblick über die Planung. „Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ins Gewerberecht werden sich systematisch u.a. an der bereits durchgeführten Regulierung der Finanzanlagenvermittlung nach Paragraf 34f orientieren“, sagte Giesler. Das bedeutet: „einen Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und eine Registrierung der Immobilienkreditvermittler.“

Bis zu 20.000 Finanzierungs-Vermittler betroffen

Der AfW schätzt, dass rund 15.000 bis 20.000 Finanzierungs-Vermittler unter den neuen Paragrafen 34i GewO fallen könnten. Das Geschäftsfeld Wohnimmobilienfinanzierung ist durchaus bedeutend:

„In einer Online-Umfrage wurden über 600 Vermittler befragt. Demnach werden im Schnitt 17 Finanzierungen pro Jahr mit einer durchschnittlichen Kreditsumme in Höhe von 170.000 Euro pro Jahr vermittelt“, betonte Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW. Die Kredite seien insbesondere für das Cross-Selling ein wichtiges Produkt, da die Immobilienfinanzierung häufig zusammen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung und einer Hinterbliebenenabsicherung vermittelt werde.

„Alte Hasen“ können von Sachkundeprüfung befreit werden

Die künftig geforderte und öffentlich-rechtlich nachzuweisende Sachkunde umfasst angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Bewertung von Sicherheiten, die Verfahren des Immobilienerwerbs und die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit. Laut der Regierungsdirektorin soll es eine Übergangsfrist bis 2017 geben, dann muss spätestens die gewerberechtliche 34i-Erlaubnis vorliegen. Für erfahrene Vermittler ist eine Alte-Hasen-Regelung geplant, die sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit.

Die Detailregelungen für die gewerberechtliche Regulierung der Immobilienkreditvermittlung sollen, wie auch bereits bei der Finanzanlagenvermittlung, in einer Rechtsverordnung zur erfolgen.

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, der neben Änderungen der Gewerbeordnung insbesondere auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nach sich ziehen wird, soll im Herbst 2014 vorliegen. Die Gesamtfederführung hierfür liegt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Keine Beratungsprotokolle, aber teure Vermögensschadenshaftpflicht

Bis dahin sind noch einige Details zu klären. So ist die Frage der Mindest-Deckungssummen in der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung noch offen. Giesler erwartet hier Summen, die unterhalb der entsprechenden Vorgaben beim 34f liegen. Im neuen Register werden nach den Vorgaben der Richtlinie nicht nur die Vermittler sondern auch ihre Mitarbeiter verzeichnet werden, sofern diese in leitender Position tätig sind. Über Beratungsprotokolle gibt es keine Vorgaben in der EU-Richtlinie, daher wird der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich auch keine Regelung hierzu erlassen.

Verstöße gegen die neuen Vorgaben sollen die Behörden, welche die Bundesländer für jeweils zuständig erklären (Gewerbeämter, IHK), ahnden. Da grenzüberschreitende Vermittlung mit einer Erlaubnis in einem EU-Staat möglich ist, können auch Vermittler aus anderen EU-Staaten auf dem deutschen Markt agieren. Sie müssen im deutschen Register verzeichnet werden und stehen zum Teil unter Aufsicht ihrer nationalen Regulierungsbehörde, zum Teil unter Aufsicht der deutschen Behörden.

In der Richtlinie werden Vermittlung und Beratung zwar unterschieden, aufsichtsrechtlich soll es jedoch nur eine Erlaubnis geben, die beides umfasst. Provisionen müssen dabei nach den Vorgaben der Richtlinie gegenüber dem Kunden offengelegt werden“, erläuterte Giesler.

Zusätzliche Anforderungen soll es nach der Richtlinie bei der „unabhängigen Beratung“ geben: „Der unabhängige Berater muss seiner Empfehlung eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbarer Immobilienkreditverträge zu Grunde legen und darf keine Provisionen vom Kreditgeber annehmen.

Die stufenweise durchgeführte Regulierungswut erntet Kritik und Lob

“Wir bedauern, dass Brüssel die einzelnen Bereiche der Finanzdienstleistung stets getrennt voneinander reguliert und den großen, einheitlichen Wurf scheut. Daher begrüßen wir das Vorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums, mit dem § 34i eine möglichst große Übereinstimmung mit den §§ 34d und 34f herzustellen“ bewertet AfW-Vorstand Rottenbacher das aktuelle Gesetzesvorhaben.