BGH-Urteil: PKV-Kündigung wirksam ohne Nachweis der Folgeversicherung

06.01.2014

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Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (AZ: IV ZR 140/13 – Urteil vom 18.12.2013) entschieden, dass der Vater die Mitversicherung für seinen Sohn kündigen darf, auch ohne für diesen eine direkte Anschlussversicherung vorzeigen zu können.

(fw/ah) Der Vater war Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Auch für seinen Sohn hatte er eine Police abgeschlossen, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig war. Nach Erreichen der Volljährigkeit erhöhte der Versicherer den Beitrag um 120 %. Das aber wurde dem Vater zu viel und er kündigte den Versicherungsvertrag für seinen Sohn zum 31.12.2011.

Der Versicherer verlangte daraufhin den Nachweis über eine lückenlose Anschlussversicherung. Der Kläger beharrte auf der Rechtmäßigkeit der Kündigung der Krankenversicherung für seinen Sohn. Bei einer mitversicherten Person sei kein Nachweis über eine Folgeversicherung notwendig, wenn der Mitversicherte bereits volljährig ist.

Sowohl die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln als auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof fiel zugunsten des Vaters aus. Die Richter waren der Meinung, dass es nicht zulässig sei, wenn eine private Krankenversicherung die Kündigung der Mitversicherung eines volljährigen Kindes nur beim Nachweis einer Folgeversicherung akzeptiere.

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