BGH entscheidet Verjährungshemmung bei Fehlberatung

05.07.2015

Der Bundesgerichtshof hat aktuell in einem Entscheid geklärt wie die Verjährung bei Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Kapitalanlage-Beratung im Güteverfahren für die Zukunft geregelt ist.

2015-07-06 (fw/db) Die Kanzlei Michaelis aus Hamburg, Fachanwälte für Vermittlerrecht, weist auf ein aktuelles Urteil des höchsten deutschen Gerichts zur Hemmung der Verjährung bei Forderungen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung hin. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 18.06.2015 entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt es trotz Güteantrag zu einer Verjährung von Ansprüchen des Anlegers.

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Dietmar Braun