Bestellerprinzip: IVD bedauert Entscheidung

21.07.2016

Jürgen Michael Schick

Mit dem am 21. Juli veröffentlichten Beschluss vom 29. Juni 2016 hat das Bundesverfassungsgericht die vom IVD unterstützte Verfassungsbeschwerde des IVD-Mitglieds Frank Baur gegen das sogenannte Bestellerprinzip zurückgewiesen.

(fw/rm) Das zum 1. Juni 2015 durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) eingeführte sogenannte Bestellerprinzip besagt, dass der Makler von einem Wohnungssuchenden nur ausnahmsweise eine Provision verlangen kann, wenn er den Auftrag zur Vermittlung der Wohnung von dem Vermieter erst aufgrund des Suchauftrags des Mieters einholt. Der IVD bedauert diese Entscheidung. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber durch die streitige Vorschrift seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des IVD, die auch der Rechtsausschuss des Bundesrates geteilt hat, hielten die Richter leider nicht für ausschlaggebend. "Es war richtig und wichtig, dass wir nichts unversucht gelassen haben, uns gegen das sogenannte Bestellerprinzip zur Wehr zu setzen", sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD. Leidtragende des Gesetzes zur Neuregelung von Maklerprovisionen sind auch Wohnungssuchende. Erst vor wenigen Wochen hat eine Umfrage unter 6.000 IVD-Mitgliedern gezeigt, dass das Angebot an Mietwohnungen durch das Gesetz um rund 40 Prozent zurückgegangen ist – sowohl bei Maklern als auch auf den Immobilien-Online-Portalen. Auch für die meisten IVD-Mitglieder stellte das seit einem Jahr geltende Gesetz zunächst einen harten Einschnitt dar.

www.ivd.de

www.baur-immobilien.de