bAV: Kein Anspruch wegen fehlender Aufklärung

03.02.2014

Immer wieder kommt es zur Streitfrage, ob eine Firma von sich aus auf ihre Beschäftigten zugehen und ihnen eine bAV anbieten muss.

(fw/hwt) Jetzt hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass sie dazu nicht verpflichtet ist (Az.: 3 AZR 807/11 v. 21.01.2014). Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zwar verlangen, dass von seinem Bruttogehalt bis zu vier % – nach oben gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Der Arbeitgeber ist seinerseits jedoch nicht verpflichtet, ungefragt auf diesen Anspruch hinzuweisen.

Der Kläger war laut BAG bis zum 30. Juni 2010 beim beklagten Unternehmen beschäftigt. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte er von ihm Schadenersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis hätte er 215 Euro seines Monatslohns in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, und zwar mittels einer Direktversicherung.

Schon die Vorinstanzen hatten die auf Zahlung von rund 14.380 Euro Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Nun blieb auch die Revision erfolglos. Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.

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