Aufklärungspflicht für Anlageberater trotz des Verbotes von Rechtsberatung?

09.09.2015

Dr. Klaus-R. Wagner

In einer jüngeren BGH-Entscheidung (BGH 04.12.2014 – III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rdn. 9) wurde zum Ausdruck gebracht, für einen Anlageberater bestünde im Hinblick auf Beitrittsentscheidungen von Anlegern zu einer Publikums-KG eine Aufklärungspflicht betreffend denkbarer Haftungsrisiken. Dem wird hier widersprochen.

Bei Publikums-KGs aus der Zeit vor Inkrafttreten des KAGB mit unmittelbarer bzw. mittelbarer Beteiligung von Kapitalanlegern kam es oft zu „Ausschüttungen“ an besagte Kapitalanleger, die seitens der KG nicht aus Gewinnen erfolgten, sondern oft aus fremdfinanzierter Liquidität. Erfolgten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen sondern mangels Gewinnen aus vorhandener Liquidität, dann handelte es sich handelsrechtlich um Einlagerückgewähr und steuerrechtlich um nicht steuerbare Rückzahlungen des eingezahlten Kapitals statt um steuerpflichtige Scheinrenditen. Dies hatte haftungsrechtliche Folgen:

Für unmittelbar beteiligte Anleger-Kommanditisten: Hatte eine Publikums-KG an ihre Anleger- Kommanditisten gewinnunabhängige „Ausschüttungen“ vorgenommen, dann lebte bei Kommanditisten als Empfänger solcher „Ausschüttungen“ bei Unterschreitung der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB die Außenhaftung solcher Kommanditisten wieder auf. Diese Außenhaftung hatte nicht zur Folge, daß Drittgläubiger zunächst die KG in Anspruch nehmen müßten.2) Sie konnten statt dessen (zunächst) besagte Kommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftungsmäßig in Anspruch nehmen.

Über diese denkbare wieder auflebende Kommanditistenhaftung muß nach neuerer Rechtsprechung des III. Senates des BGH3) ein Anlageberater den Anleger einer Publikums-KG auch dann aufklären, wenn dieses Haftungsrisiko für den Anleger auf 10 % des Anlagebetrages begrenzt ist.

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Dr. Klaus-R. Wagner Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht

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