Analyse zum BGH-Urteil vom 01.12.2011 /Erkundigungs- und Informationspflicht für Anlageberater über anlagerelevante Gesetzesänderungen.

03.02.2013

Zur Pflicht des Anlageberaters, den Anlageinteressenten über für die Kapitalanlage bedeutsame Gesetzesänderungen zu informieren und hierzu Erkundigungen einzuziehen.

Kurzzusammenfassung:

Ein Anlagevermittler hat im Hinblick auf die eigene Auskunfterteilung gegenüber Anlageinteressenten folgende Pflichten:

  • Richtige und vollständige Information über alle tatsächliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind.
  • Prüfung des Anlagekonzepts auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit. Ferner, ob das Gesamtbild sachlich richtig und vollständig ist.

Ein Anlageberater hat über eine solche Plausibilitätsprüfung hinaus folgende Pflichten:

  • Er hat eine Beratung im Hinblick auf diejenigen Eigenschaften und Risiken vorzunehmen, die für die jeweilige Anlageentscheidung von Bedeutung sind.
  • Deshalb muß er die Anlage kritisch prüfen oder darauf hinweisen, daß er dies unterlassen hat.
  •  Sich als kompetent gerrierender Berater muß sich über das Anlageobjekt aktuelle Informationen beschaffen, wozu auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse gehören.
  • ABER: Der Anlageberater hat keine so weit gehenden Erkundigungs- und Informationspflichten wie Anlagegesellschaften (s.u.), auch nicht betreffend Gesetzesänderungen, die mit der Kapitalanlage zusammenhängen.

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(Dr. Jur. Klaus-R. Wagner, Wiesbaden, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht)

http://finanzwelt.de/wp-content/uploads/Analyse_zum_BGH_Urteil_vom_01.12.2011.pdf