Aktuelles Gerichtsurteil: Entschädigung für Lehman-Opfer!

07.02.2013

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Anleger aus München gewinnt Prozess gegen BankDie Frankfurter Sparkasse, eine Tochter der Landesbank Hessen-Thüringen, muss einem 49jährigen Immobilienkaufmann aus München 50.000,- Euro plus Zinsen zurückzahlen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt/Main am Donnerstag (Urteil vom 04.02.2010 – Az. 2-19 O 325/09). Der Anleger, der vor Gericht von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass aus München vertreten wurde, hatte über die 1822 direkt – die der Frankfurter Sparkasse gehört – in Papiere der amerikanischen Bank Lehman Brothers investiert. Mit der Insolvenz von Lehman Brothers im September 2008 verlor der Anleger über Nacht das eingesetzte Kapital.

(fw) Der Anleger erhält jetzt sein Geld vollständig zurück. Als entscheidend für den Schadensersatzanspruch werteten die Richter, dass die Sparkasse, als sie die Zertifikate empfahl, ihre Provision für das Geschäft nicht offenlegte. Hintergrund: Banken müssen ihren Kunden mitteilen, wie viel sie bei der Vermittlung einer Geldanlage verdienen. Das gilt insbesondere für Provisionen. Der Kunde muss nämlich beurteilen können, ob ihm der Kauf in seinem Interesse nach den Kriterien einer anleger- und objektgerechten Beratung empfohlen wurde oder ob das Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen im Vordergrund stand.

Das Urteil der Richter aus Hessen ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass: "Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt a. M. vielen Kleinanlegern, die infolge der Pleite von Lehman Brothers ihre Ersparnisse verloren haben, Hoffnung gemacht. Die Rechtsprechung in den Verfahren wegen Falschberatung lässt insgesamt einen günstigen Trend erkennen. Die Landgerichte in Frankfurt, Heidelberg, Hamburg, Mönchengladbach, Potsdam und Gießen haben ermutigende Urteile gefällt. Zwar haben die Banken bislang, soweit bekannt, keines der Urteile rechtskräftig werden lassen. Jedoch ist zu erwarten, dass die Urteile in den Instanzen bestätigt werden."

Landgericht Frankfurt/Main, 19. Zivilsenat, Urteil vom 04.02.2010 - Az. 2-19 O 325/09

Quelle: Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen